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Gesetze der Gesundheitspolitik
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Die gesetzliche Grundlage für die Forderungen an die Qualität der medizinischen Versorgung finden sich im SGB V
§ 2 Leistungen
(1) Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen.
(4) Krankenkassen, Leistungserbringer und Versicherte haben darauf zu achten, daß die Leistungen wirksam und wirtschaftlich erbracht und nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden.
§ 12 Wirtschaftlichkeitsgebot
(1) Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder wirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.
Viertes Kapitel. Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
§ 70 Qualität, Humanität und Wirtschaftlichkeit (1)
Die Krankenkassen und die Leistungserbringer haben eine bedarfgerechte und gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Versorgung der Versicherten zu gewährleisten. Die Versorgung der Versicherten muß ausreichend und zweckmäßig sein, darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten und muß in der fachlich gebotenen Qualität wirtschaftlich erbracht werden.
Neunter Abschnitt
Sicherung der Qualität der Leistungserbringung
§§ 135 - 139
§135 Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
§135 a Verpflichtung zur Qualitätssicherung:
(1) Die Leistungserbringer sind zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der von ihnen erbrachten Leistungen verpflichtet.
(2) Vertragsärzte, medizinische Versorgungszentren, zugelassene Krankenhäuser, Erbringer von Vorsorgeleistungen oder Rehabilitationsmaßnahmen und Einrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a besteht, sind nach Maßgabe der §§ 136a, 136b, 137 und 137d verpflichtet
a. sich an einrichtungsübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung zu beteiligen, die insbesondere zum Zielhaben, die Ergebnisqualität zu verbessern und
b. einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln.
§136 Qualitätsprüfung im Einzelfall
§136 a Qualitätssicherung in der vertragsärztlichen Versorgung
§136 b Qualitätssicherung in der vertragszahnärztlichen Versorgung
§137 Qualitätssicherung bei zugelassenen Krankenhäusern
§137 a aufgehoben
§137 b Arbeitsgemeinschaft zur Förderung der Qualitätssicherung in der Medizin
§137 c Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus
§137 d Qualitätssicherung bei der ambulanten und stationären Vorsorge und Rehabilitation
§137 e Koordinierungsausschuß
§138 Neue Heilmittel
§139 Qualitätssicherung bei Hilfsmitteln
Volltexzugriff auf das SGB V finden Sie hier...
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